Blogbeitrag: Schadenersatz für unberechtigte SCHUFA-Meldungen

In einem bemerkenswerten Fall hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg einem Schuldner Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € zugesprochen, nachdem ein Gläubiger zweimal unberechtigte Negativ-Meldungen bei der SCHUFA eingereicht hatte. Dieses Urteil beleuchtet die schwerwiegenden Folgen von Fehlverhalten bei der Datenübermittlung an Auskunfteien und die Bedeutung des Datenschutzes.

Ein Gläubiger verstößt gegen gerichtlichen Vergleich

Der Gläubiger hatte ursprünglich zwei Negativ-Meldungen bei der SCHUFA gemacht, gegen die sich der Kläger zur Wehr setzte. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Gläubiger, diese Meldungen zu widerrufen. Doch später meldete er erneut negative Informationen, was er mit einer technischen Panne erklärte. Beide Parteien waren sich einig, dass dies einen Verstoß gegen den gerichtlichen Vergleich darstellte.

Verstoß gegen die DSGVO

Die erneute Übermittlung der Daten an die SCHUFA war nicht nur ein Vertragsbruch, sondern auch ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Übermittlung von Daten stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar und bedarf einer rechtlichen Grundlage gemäß Art. 6 DSGVO. Diese Grundlage fehlte hier offensichtlich, da der gerichtliche Vergleich die Übermittlung ausschloss.

Forderung nach Schadensersatz

Obwohl der Gläubiger die Negativ-Meldungen erneut widerrief, forderte der Kläger Schadensersatz. Der wesentliche Streitpunkt war, ob dem Kläger durch die erneuten Meldungen überhaupt ein Schaden entstanden war.

Die Bedeutung des Score-Werts

Die SCHUFA bewertet die Bonität einer Person mittels Score-Werten. Ein niedriger Score-Wert kann die Kreditwürdigkeit erheblich beeinträchtigen und den Zugang zu Finanzdienstleistungen erschweren. In diesem Fall zeigten Anfragen bei der SCHUFA, dass der Score-Wert des Klägers aufgrund der unberechtigten Meldungen massiv sank: Von 76,91 auf 20,22 bei einer Anfrage der Commerzbank und von 62 auf 50 bei einer Anfrage der Sparkasse Nürnberg.

Rufschädigung trotz nachträglicher Korrektur

Obwohl die negativen Meldungen letztlich keinen direkten wirtschaftlichen Schaden verursachten, erkannte das Gericht an, dass der Kläger durch die temporär schlechten Score-Werte in seinem Ruf geschädigt wurde. Diese Rufschädigung bestand trotz der späteren Widerrufe.

Urteil: 2.000 € Schmerzensgeld

Das Gericht entschied, dass dem Kläger für jede der beiden unberechtigten Meldungen ein Schmerzensgeld von jeweils 1.000 € zusteht. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Meldungen kurzfristig widerrufen wurden und keine unmittelbaren wirtschaftlichen Konsequenzen hatten. Dennoch wurde dem Gläubiger fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.

Fazit

Dieses Urteil zeigt deutlich, wie wichtig der sorgfältige Umgang mit personenbezogenen Daten ist und welche Konsequenzen Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen haben können. Es unterstreicht die Bedeutung eines rechtskonformen Verhaltens von Gläubigern und die Rechte der Betroffenen auf Schadensersatz bei unberechtigten Datenübermittlungen.

Das vollständige Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. August 2023 (Aktenzeichen 13 U 71/21) ist unter Landesrecht Hamburg abrufbar.